Qualitätswein
Qualitätswein (bestimmten Anbaugebietes); Nach den deutschen Weingesetzen von 1971 und 1994 rangiert ein einfacher Qualitätswein (oder Qualitätswein b.A. = eines bestimmten Anbaugebietes) zwischen Tafelwein bzw. Landwein und Kabinett und muss je nach Gebiet und Rebsorte ein Mindestmostgewicht von 50°-72° Oechsle aufweisen. Der tatsächliche Alkoholgehalt liegt jedoch in der Regel höher, als diese Mostgewichte ergeben würden, da den Mosten vor der Gärung legalerweise durchweg Zucker zugesetzt wird (siehe anreichern), um die Weine fülliger zu machen. Vor dem Inverkehrbringen müssen sich QbA-Weine einer analytischen Prüfung unterziehen und auf dem Etikett die erteilte Amtliche Prüfnummer tragen.
In Österreich sind die Anforderungen z. T. höher. So muss der Most mindestens 15 KMW (ca. 73° Oechsle) aufgewiesen haben, während der Wein über mindestens 9,5 % vol. Alkohol, 18 g/l zuckerfreien Extrakt und bei Rotwein 4, bei Weißwein 4,5 g/l Säure verfügen muss. Der Wein muss ebenfalls eine staatliche Prüfung bestanden haben.
Ein gehobener Qualitätswein darf die Bezeichnung Kabinett führen. In der EU entsprechen französische A.O.C.- und VD.Q.S.-Weine, italienische DOC- und DOCG-Weine, luxemburgische Weine mit der Marque nationale, griechische Ü.P.A.P. bzw. Ü.P.E.-Weine, spanische DO- und DOC-Weine und portugiesische DOC- und VQPRD-Weine rechtlich deutschen Qualitätsweinen bzw. Qualitätsweinen mit Prädikat.