Kabinett
Kabinett; erste Stufe der Prädikatsweine; ausgereifter, häufig leichter und spritziger Wein. Nach den deutschen Weingesetzen von 1971 und 1994 niedrigste Stufe der Qualitätsweine mit Prädikat, d. h. zwischen einfachen Qualitätsweinen und Spätlesen eingestuft. Je nach Anbaugebiet und Rebsorte schwankt das vorgeschriebene Mindestmostgewicht zwischen 67° und 85° Oechsle. Der Wein darf nicht durch Zucker angereichert werden. Da das Gesetz keine Obergrenzen vorschreibt, hat sich aus dem, was ursprünglich als Kategorie leichter Weine mit ca. 9 – 10,5 % vol. potentiellem Alkohol gedacht war, inzwischen eine Risidualkategorie für alle nicht chaptalisierten Weine entwickelt, die aus Marketinggründen nicht unter einem gesetzlich möglichen höheren Prädikat in den Handel gebracht werden, so dass man inzwischen Kabinettweine mit 12,5 % vol. Alkohol antreffen kann. Der Kabinett-Begriff des deutschen Weingesetzes, der nicht mit dem in früheren Zeiten traditionell gebräuchlichen Begriff Cabinet für die besten Weine des fürstlichen Cabinet-Kellers vergleichbar ist, hat damit wesentlich an Berechtigung eingebüßt, da er anders als in Österreich keine eindeutige Aussage beinhaltet. Ein Weinbegriff, der mehr vernebelt als erklärt, hat jedoch seine Berechtigung verloren.
In Österreich hingegen ist ein Kabinettwein ein gehobener Qualitätswein, der nicht angereichert ist, als Most mindestens 17° KMW (entspricht 83,5° Oechsle) gewogen, nicht mehr als 9 g/l unvergorenen Zucker und 12,9 % vol. Gesamtalkohol aufweist und im übrigen die an österreichische Qualitätsweine gestellten Anforderungen erfüllen muss. Er darf wie alle österreichischen Prädikatsweine nur in Flaschen exportiert werden.